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Fachgebiete

Wir beraten Musiker, Komponisten, Produzenten, Labels, Verlage, Künstleragenturen, Autoren, Fotografen, Designer und andere Kreative in allen Aspekten ihrer geschäftlichen Tätigkeit.

Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt dabei auf der Auswertung und dem Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Musikrecht
  • Film- und Fernsehrecht
  • Neue Medien und Informationstechnologien
  • Presse- und Fotorecht

Idealerweise beginnt unsere Tätigkeit bereits im frühen Stadium der Werkschöpfung. Hier können eine sorgfältige Rechteklärung oder schriftliche Vereinbarungen mit etwaigen Miturhebern von großem Nutzen sein und dazu beitragen, späteren Streit zu vermeiden.

Wir beraten Sie hinsichtlich der verschiedenen Auswertungsmöglichkeiten und begleiten Sie im Rahmen der Auswertung von Werken von der Kontaktanbahnung über Verhandlungen bis hin zur Durchsetzung der geschlossenen Verträge.

Gleichermaßen stehen wir den Auswertern – also beispielsweise  Produktionsfirmen, Labels, Verlagen und Agenturen – zur Seite, wenn es gilt, einzelne Werke und Produktionen oder den gesamten Katalog im Wege des Lizenzgeschäftes umfassend zu verwerten. Dabei begleiten wir Sie gerne von der Unternehmensgründung bis hin zu Detailfragen des täglichen Geschäftes.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie – außergerichtlich und gerichtlich – bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung Ihrer Urheber- oder Leistungsschutzrechte. Sollten Sie wegen der Verletzung solcher Rechte, z.B. mit einer kostenpflichtigen Abmahnung, in Anspruch genommen werden, so prüfen wir gerne, ob und inwieweit die gegen Sie erhobenen Forderungen begründet sind und beraten Sie hinsichtlich einer wirtschaftlich sinnvollen Lösung.

RA Lars Friedrich Krone

Eine wichtige Grundlage Ihrer auf lange Sicht erfolgreichen Tätigkeit im Wirtschaftsleben ist der Aufbau einer starken und unverwechselbaren Marke.

Gleichgültig, ob Sie mit der Marke Ihre geschäftliche Tätigkeit oder nur einzelne Produkte kennzeichnen, die Marke will mit Umsicht gewählt sein. Deshalb sollte Ihrer Wahl eine gründliche Recherche vorausgehen, ob und inwieweit dieser oder ein ähnlicher Markenname bereits anderweitig verwendet wird. Im weiteren Verlauf muss die Marke dann gegenüber Nachahmern oder anderen Angriffen geschützt werden.

Die unglückliche Wahl eines Markennamens kann schnell zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen von Mitbewerbern führen, deren Abwehr in Anbetracht der hohen Streitwerte teuer ist. Schlägt die Abwehr fehl, weil der Gegner bessere oder ältere Rechte an der Marke besitzt, so werden Sie gezwungen sein, die Marke aufzugeben. Ihre Investitionen in den Aufbau der Marke wären in diesem Fall umsonst.

  • Domainrecht
  • Marken und Namen
  • Markenschutz
  • Abmahnung

RA Lars Friedrich Krone

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt den geschäftlichen Wettbewerb und soll Gewerbetreibende und Kunden vor unlauteren Praktiken schützen. Dabei legt das Gesetz besonderes Augenmerk auf den Bereich der Werbung, wo sich unzulässige Maßnahmen eines Marktteilnehmers stets zu Lasten der Mitbewerber und in den meisten Fällen auch zum Nachteil des Verbrauchers auswirken.

Leider wird das Wettbewerbsrecht häufig auch als „Verdrängungsinstrument“ durch wirtschaftlich starke oder marktbeherrschende Unternehmen missbraucht. Mit der Geltendmachung unbegründeter oder zumindest fragwürdiger Unterlassungsansprüche gegenüber neuen oder kleinen Mitbewerbern soll die Teilnahme am Markt erschwert werden, wobei der in Anspruch genommene Mitbewerber  durch die Angabe hoher Streitwerte angesichts der zu erwartenden Kosten von der Rechteverteidgung abgehalten werden soll. Die anwaltliche Beratung kann Ihnen in solchen Fällen Aufschluss darüber geben, ob Sie sich zur Wahrung Ihrer wirtschaftlichen Interessen gegen solche Angriffe zur Wehr setzen müssen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen sowohl gerichtlich bei der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen zur Seite. Gerne beraten wir Sie auch hinsichtlich der Zulässigkeit der von Ihnen geplanten Werbemaßnahmen oder bezüglich anderer Schutzrechte Ihres Unternehmens (z.B. Marken), deren Benutzung in vielen Fällen auch wettbewerbsrechtliche Relevanz hat.

RA Lars Friedrich Krone

Bereits bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen werden die Weichen für den Verlauf möglicher Auseinandersetzungen gestellt. Eine klare, ausgewogene und interessengerechte Vertragsgestaltung trägt zur Vermeidung eines Rechtsstreits bei.

Im Falle der Änderung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht für die Beteiligten zumeist juristischer Klärungsbedarf hinsichtlich:

  • Voraussetzungen einer ordentlichen oder außerordentlichen (fristlosen) Kündigung (Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung, Vorliegen eines Kündigungsgrundes, etc.)
  • Schriftlichkeit der Kündigung, Frist zur Erklärung einer Kündigung und Zugang
  • Beteiligung von Betriebsrat, Fürsorgestelle
  • Kündigungsschutz und Sonderkündigungsschutz (z.B. von Schwangeren)
  • Notwendigkeit und Frist zur Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht
  • Abfindung und Besteuerung, Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld
  • Zeugnis
  • Weiterbeschäftigung

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor erfolgter Kündigung oder eines außergerichtlichen Abwicklungsvertrages nach erfolgter Kündigung sind im Lichte des Grundsatzurteils des Bundessozialgerichts vom 18.12.2003 und der daraus resultierenden Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit insbesondere zu berücksichtigen:

  • eine etwaige Sperrzeit betreffend das Arbeitslosengeld wegen Mitwirkung des Arbeitnehmers bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • die Abgrenzung, ob die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes als Entschädigung gezahlt wird oder ob die Abfindung Arbeitsentgelt enthält und somit sozialversicherungspflichtig ist

Mit Zugang einer Arbeitgeberkündigung beginnt die 3-wöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage zu laufen. Es besteht im Interesse des Arbeitnehmers akuter Handlungsbedarf, um ggf. die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen.

Soweit sich arbeitsrechtliche Probleme nicht außergerichtlich lösen lassen, nehmen wir Ihre Interessen auch vor den Arbeitsgerichten wahr.

RA Jürgen Schmid

Die erfolgreiche Teilnahme am Wirtschaftsleben erfordert neben dem marktorientierten Produkt oder der Dienstleistung eine verlässliche rechtliche Basis in Form von Verträgen.

Bereits im Vorfeld einer unternehmerischen Entscheidung ist das Pro und Contra abzuwägen und die Tragweite und die Auswirkungen sind zu antizipieren. Bei der Erstellung von Verträgen müssen zukünftige Eventualitäten bedacht und im Interesse des Unternehmers sowie im Rahmen des rechtlich Zulässigen formuliert werden. Dies gilt gleichermaßen für alle Vertragstypen, gleich ob Kauf-, Miet-, Dienst- oder Werkvertrag.

Als Unternehmer sollten Sie zudem Wert legen auf rechtswirksame und auf Ihre berechtigten Interessen abgestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Wir beraten Kleinunternehmer, mittelständische Unternehmen und Konzerne und betrachten uns als externe Rechtsabteilung, die Ihnen mit Rat und Tat – auch kurzfristig – zur Seite steht, um Ihre Interessen wahrzunehmen.

Oftmals kann eine Streitigkeit, bei entsprechender Bereitschaft beider Parteien und unter der Voraussetzung, dass der streitige Sachverhalt präzise aufgearbeitet wird, außergerichtlich und einvernehmlich beigelegt werden.

Sollte eine außergerichtliche Einigung scheitern, übernehmen wir selbstverständlich die Prozessvertretung vor allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.

RA Jürgen Schmid

Die Gründe für Liquiditätsengpässe können vielfältig sein. Die finanzielle Krise wird oft unterschätzt oder verdrängt, so dass sich die Lage weiter zuspitzt und die Handlungsspielräume immer enger werden. Der Zeitaufwand für das Krisenmanagement und die nervliche Belastung nehmen zu.

Wir entwickeln Sanierungskonzepte und -strategien zur Insolvenzvermeidung bei Unternehmen und unterstützen Privatpersonen und – ehemals – Selbständige bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel der Schuldenbereinigung.

Im Falle des Scheiterns der Einigungsverhandlungen mit den Gläubigern beraten wir im Rahmen des Regelinsolvenzverfahrens für Unternehmen und bei Privatpersonen auch hinsichtlich der erstrebten gesetzlichen Restschuldbefreiung.

Hierbei endet unsere Beratung nicht mit dem Insolvenzantrag, sondern wir begleiten Sie in jeder Phase und beraten Sie in den relevanten zivilrechtlichen sowie in strafrechtlichen Belangen.

Wir beraten zudem Gläubiger von in der Krise befindlichen oder insolventen Schuldnern. Es gilt die Ansprüche des Gläubigers – auch gegenüber dem Insolvenzverwalter – durchzusetzen und die Anfechtung bereits erhaltener Zahlungen durch den Insolvenzverwalter abzuwehren.

RA Jürgen Schmid

Rechtsanwälte

Michael Gartner - Master Stylist - Industriestrasse

Jürgen Schmid

Jürgen Schmid ist in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen und gehört der Rechtsanwaltskammer München an. Er absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften in Bayreuth, Bordeaux und München und wurde 2001 zur Anwaltschaft zugelassen. Von 1999 – 2002 war er Gründungsgesellschafter und Justiziar der 11 Freunde GmbH.

Tätigkeitsschwerpunkte:

Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftszivilrecht, Insolvenzrecht

Fremdsprachen:

Französisch, Englisch, Spanisch

Michael Gartner - Master Stylist - Industriestrasse

Lars Friedrich Krone

Lars Friedrich Krone ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bayreuth und Bordeaux wurde er 1996 in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen und gehört seitdem der Rechtsanwaltskammer München an. Seit 1998 übt er eine Nebentätigkeit in eigenem Musikverlag im Bereich Legal & Business Affairs aus. Zudem ist er Mitglied in der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V (GRUR)

Tätigkeitsschwerpunkte:

Urheber- und Medienrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht

Fremdsprachen:

Englisch, Französisch

Kontakt

Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft

Pettenkoferstr. 46
80336 München
kanzlei@rae-muc.frank-meyer.kunden-webseiten.de

RA Lars Friedrich Krone

Tel.: (089) 98 10 49 2-0
Fax: (089) 98 10 49 2-1

RA Jürgen Schmid

Tel.: (089) 95 92 75 57
Fax: (089) 95 92 75 58

Parkmöglichkeiten vorhanden

Sie erreichen die Kanzlei auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
U4/U5 U-Bahnhof Theresienwiese
U3/U6 U-Bahnhof Goetheplatz

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